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Nachweispflicht der Unzumutbarkeit einer Wegweisung

Art. 83 Abs. 5 (neu) und Abs. 5ter (neu) AuG

 

Ist der Vollzug einer Wegweisung für eine Person unzumutbar, weil Krieg, allgemeine Gewalt oder medizinischer Notstand (allgemeine Unzumutbarkeitsgründe) herrschen, verfügt das BFM über die vorläufige Aufnahme, wenn die betroffene Person eine solche Situation glaubhaft macht.

Der Bundesrat soll nun neu generell Staaten oder Gebiete von Staaten bezeichnen, in welche eine Rückkehr zumutbar ist. Dies führt zur Vermutung, dass ausgewiesene Ausländerinnen und Ausländer in diese Länder zurückreisen können, ohne dass ihnen erhebliche Nachteile erwachsen. Wenn Betroffene nun trotzdem vorbringen, dass ihnen eine Ausweisung in einen solchen Statt nicht zugemutet werden kann, so liegt es an ihnen, darzulegen, worin die Unzumutbarkeit liegt; dieser Umstand muss vollumfänglich bewiesen und nicht nur glaubhaft gemacht werden.

 

Allgemein werden auch Betroffene, denen eine Wegweisung aus persönlichen Gründen (wie z.B. ein gänzlich fehlendes Beziehungsnetz) nicht zugemutet werden kann, diese Situationen nicht nur glaubhaft machen, sondern beweisen müssen. Letzteres gilt für alle Staaten, nicht nur für die vom Bundesrat als „zumutbar“ bezeichneten.

 

Auch wenn die von dieser geplanten Bestimmung betroffenen Personen nicht als Flüchtlinge anerkannt sind, handelt es sich dennoch um Personen, die meist aus persönlichen Gründen subsidiären Schutz benötigen. Da es für viele sehr schwierig sein dürfte, jegliche Nachforschungen selber zu machen, um die Beweise der Unzumutbarkeit zu erbringen, unter anderem weil Kontakte mit den heimatlichen Behörden negative Konsequenzen haben könnten, würde ein grosser Teil der Betroffenen von diesem heute noch gewährten Schutz ausgeschlossen. Es ist sehr schwierig, so genannte negative Beweise, wie etwa das Fehlen von lebenswichtigen Medikamenten, zu beweisen. Nach bundesgerichtlicher Praxis widerspricht eine solche Bestimmung auch dem Rechtsgrundsatz „negativa non sunt probanda“, wonach Nicht-Ereignisse nicht bewiesen werden müssen. Eine solche Beweislast ist für Betroffene kaum zu tragen.

 

Als Ziel dieser Regelung wird die Reduktion des Arbeitsaufwandes des BFM, welches jetzt noch für Abklärungen im Ausland zuständig ist, angeführt.

 

Siehe dazu Fälle 64 und 65

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