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Neue Haftgründe für Vorbereitungshaft
Art. 75 Abs. 1bis (neu), Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 AuG
Um den Wegweisungsvollzug in die nach Dublin zuständigen Staaten sicherzustellen, soll ein Vorbereitungs- und Ausschaffungstatbestand bei Dublin-Verfahren eingeführt werden.
Diese Haft soll angeordnet werden können, wenn eine asylsuchende Person gegenüber der Behörde verneint, in einem Dublin-Staat aufenthaltsberechtigt zu sein oder sich dort in einem Asylverfahren zu befinden; dies würde nach neuem Recht als missbräuchliches Verhalten ausgelegt werden.
Diese Massnahme ist unverhältnismässig, da es mildere Wege gäbe, als eine solche Person in Haft zu nehmen. Auch wird das Recht auf eine wirksame Beschwerde beschränkt. In der in solchen Fällen sehr kurzen Beschwerdefrist von 5 Tagen, die im Dublin Verfahren ausserdem nicht aufgeschoben wird, ist es für fremdsprachige, rechtsunkundige Personen in Haft, denen es zudem erschwert wird, eine Rechtsvertretung zu konsultieren, kaum möglich, eine wirksame Beschwerde zu erheben.