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Kriminalisierung politischer Tätigkeiten

Art. 116  Bst. c und d AsylG (neu)

 

Politische Tätigkeiten in der Schweiz sollen strafrechtlich sanktioniert werden, wenn die Tätigkeit zur Begründung einer ausreichenden Flüchtlingseigenschaft dient. Nach der heutigen Gesetzeslage wird bei so genannten subjektiven Nachflüchtgründen, also wenn eine Person erst aufgrund von politischen Tätigkeiten im Ausland in ihrem Heimatland verfolgt würde, auch nicht Asyl gewährt. Jedoch wird in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft anerkannt, was zu einer vorläufigen Aufnahme führt. Die Herbeiführung solcher subjektiver Nachfluchtgründe, um als Flüchtling anerkannt zu werden, soll nun gebüsst werden. Die strafrechtliche Sanktion soll sich insbesondere auch gegen Personen richten, die Asylsuchenden bei einem solchen „Missbrauch“ helfen, z. B. durch Planung oder Förderung einer solchen Tätigkeit.

 

Diese Strafbestimmung ist im Lichte der Grundrechte auf Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit als unverhältnismässig zu bezeichnen. Erstens wäre selbst eine missbräuchliche Tätigkeit oder Äusserung nicht eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, was als Voraussetzung für einen Grundrechtseingriff gegeben sein müsste.

 

Zweitens wird schwer zu beweisen sein, ob eine exilpolitische Tätigkeit einzig zur Herbeiführung der Flüchtlingseigenschaft ausgeübt wird. Es wird kaum abzugrenzen sein und es könnte die Falschen treffen. Einer Person, welche sich aus innerer Überzeugung politisch engagiert, könnten dadurch erhebliche Nachteile erwachsen.

Wieso sollen betroffene Personen nicht mehr ohne die Angst vor einer Bestrafung über die Missstände in ihrem Herkunftsland berichten und sich gegen diese einsetzen können?

 

Siehe dazu Fall 69

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