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Aufhebung des Botschaftsverfahrens
Art. 19 Abs. 1, 1bis (neu) und Abs. 2 (aufgehoben), Art. 20 (aufgehoben) AsylG
Die Möglichkeit, auf einer schweizerischen Botschaft oder einer sonstigen schweizerischen Vertretung im Ausland ein Asylgesuch zu stellen, soll abgeschafft werden. Diese Änderung wird damit begründet, dass die Schweiz das einzige europäische Land sei, welches dies vorsehe und demnach sehr viele Anträge aus dem Ausland gestellt würden, was zu einer Überlastung der schweizerischen Vertretungen im Ausland führe.
Dies hat aber zur Folge, dass viele, die über diesen sicheren Weg Schutz suchen, keine Möglichkeit mehr haben, überhaupt ein Gesuch zu stellen, oder gezwungen sind, sich teils über sehr unsichere und gefährliche Wege in Richtung Schweiz zu begeben.
Die Aufhebung des Botschaftsverfahrens wird klar das Schlepperwesen fördern, das sich durch die Bezahlung von sehr hohen Geldbeträgen durch die Flüchtlinge aber auch teils durch lebensgefährliche Wege kennzeichnet.
Zudem werden sich durch die Aufhebung dieses Verfahrens die Kosten für den Staat erhöhen, da jene, die auf der Botschaft ein Gesuch gestellt hätten und nun die Reise in die Schweiz geschafft haben, versorgt werden müssen. Es gibt mehr Verfahrenskosten und es muss bei Nichteintretens- und negativen Entscheiden die Ausreise organisiert werden.
Beim Botschaftsverfahren geht es nur um die Zulassung zu einem Verfahren und nicht um eine definitive Aufnahme. Auch wird die Einreise, deren Kosten oftmals von Hilfswerken übernommen werden, nur dann bewilligt, wenn ein Verbleib im Heimatland unzumutbar ist.
Siehe dazu auch Fall 56