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Deserteure sind keine Flüchtlinge

Art. 3 Abs. 3 (neu) AsylG

 

Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind, sollen nicht mehr als Flüchtlinge anerkannt werden. Jedoch ist es bei der jetzigen Gesetzeslage, in Übereinstimmung mit dem internationalem Flüchtlingsrecht und nach gängiger innerstaatlicher Praxis schon so ausgestaltet, dass Personen, die einzig die Verweigerung der Dienstpflicht geltend machen, nicht als Flüchtlinge anerkannt werden, wenn sie nicht ein zusätzliches Motiv vorbringen. Ein solches Motiv kann zum Beispiel die Verfolgung oder Bestrafung für die Erbringung des Militärdienstes aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder Religion sein, die Misshandlung innerhalb einer Armee oder wenn eine kriegerische Handlung ein Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellt. Jedoch ist die heutige Praxis diesbezüglich schon sehr restriktiv. Der Wortlaut des Artikels suggeriert vielleicht die schon bestehende Praxis, schränkt aber trotzdem den Flüchtlingsbegriff ein, indem keine weiteren Motive zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft genannt werden.

 

Eine vorläufige Aufnahme kann dennoch erfolgen, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig ist, weil bewiesen werden konnte, dass im Herkunftsstaat eine unmenschliche Behandlung droht.

 

Siehe dazu Fall 77

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