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Verkürzung der Beschwerdefristen

Art. 17 Abs. 4, 31a, 94, 108 AsylG (neu)

 

Das bisherige komplizierte und unübersichtliche Nichteintretensverfahren soll angepasst und vereinfacht werden. Nichteintretensverfahren sollen nur noch bei Dublin-Fällen und bei Wegweisungen in einen sicheren Drittstaat erfolgen sowie in Fällen, in denen Asylsuchende keine Asylgründe vorbringen, sondern z. B. ausschliesslich medizinische oder wirtschaftliche Gründe geltend machen. In den übrigen Fällen soll ein rasches und einheitliches materielles Verfahren durchgeführt werden, was die Zahl der oft unüberschaubaren Nichteintretensverfahren mindern soll und auch unter dem Blickpunkt der Europakompatibiltät des Asylverfahrens zu begrüssen ist.

 

Jedoch soll die Beschwerdefrist im materiellen Verfahren, welche jetzt 30 Tage beträgt, generell auf 15 Tage gekürzt werden. Dies ist aus verschiedenen Gründen sehr unangemessen; nur schon die Begründung, dass damit die lange Verfahrensdauer gekürzt werden soll, hält nicht stand, zumal die Verzögerungen wohl hauptsächlich auf zuwenig Personal beim BFM zurückzuführen sind. Eine Beschwerdefrist von 15 Tagen verkürzt denn ein monate- oder sogar jahrelanges Verfahren auch nicht wesentlich, trifft aber die Betroffenen umso härter. Es wird damit in gravierender Weise in die Verfahrensrechte eingegriffen, da es sehr schwierig ist, innerhalb von 15 Tagen alle neuen Tatsachen vorzubringen und den Sachverhalt darzustellen. In keinem anderen schweizerischen Verwaltungsverfahren existieren solch kurze Fristen. Es ist darum äusserst fragwürdig, wieso es gerade im Asylverfahren, wo es um hochrangige Rechtsgüter wie Leib und Leben geht, zu derart unverhältnismässigen Kürzungen kommen soll. Es gilt auch zu bedenken, dass eine Verkürzung dieser Frist dem Bund zwar Einsparungen im Bereich der Sozialhilfe bringen kann, dies aber zu Lasten der Kantone geschieht, da aufgrund der kürzeren Fristen Entscheide schneller rechtskräftig werden und die Betroffenen dann in die von den Kantonen zu gewährende Nothilfe fallen.

 

Faktisch grenzt eine solche Frist an Beschwerdeverweigerung, wenn nicht gleichzeitig zwingend entsprechende Rahmenbedingungen, wie rechtzeitige und ausreichende Beratung und Vertretung, geschaffen werden, damit Asylsuchende trotzdem eine wirksame Beschwerde einlegen können. In einer solch kurzen Zeit sollen sich die Betroffenen nicht noch um Beratungsstellen, die oft überbelastet und nicht überall vorhanden sind oder um Übersetzungen kümmern müssen. Sollte nun an dieser kurzen Frist festgehalten werden, müssten die vorgeschlagenen flankierenden Massnahmen, welche eine allgemeine Verfahrens- und Chancenberatung für Asylsuchende vorsehen, unbedingt ausgebaut und im Gesetz konkreter verankert werden.

 

Weiter soll die Hilfswerkvertretung gerade unter dem Aspekt des ausreichenden Rechtsschutzes als unabhängiges Instrument eher begünstigt und unterstützt, denn abgeschafft werden. (Art. 30 AsylG).

 

Siehe dazu Fälle 105 und 112

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