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BVGer bestätigt unrechtmässige Ausschaffung
Das Bundesverwaltungsgericht hebt in seinem Urteil vom 06.07.2010 den Entscheid über eine sofortige Wegweisung einer sechsköpfigen tschetschenischen Familie auf, da die durch das BFM verfügte Wegweisung gegen Völker- und Verfahrensrecht verstossen habe.
Die Beobachtungsstelle Ostschweiz hatte den Fall der Familie dokumentiert (Fall 97): Nachdem das Asylgesuch der Familie in Frankreich abgelehnt worden war, gelangte sie in die Schweiz und ersuchte hier erneut um Asyl. Gestützt auf das Dublin-Verfahren wurde auf das Asylgesuch nicht eingetreten, da die Familie schon in Frankreich ein Gesuch gestellt hatte. Noch am Tag der Eröffnung des Nichteintretensentscheides wurde die Ausschaffung der Familie vollzogen. Solch ein Vorgehen ist klar gesetzeswidrig, wie dies das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil bestätigt. Da es für eine sofortige Wegweisung keine Gesetzesgrundlage gibt, muss es den Betroffenen auch möglich sein, eine Beschwerde gegen einen sie direkt betreffenden Entscheid einzulegen. Wird diese Möglichkeit unterbunden, verletzt dies klar den verfassungs- und menschenrechtlichen Anspruch auf Rechtsschutz, der jeder Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde gibt.
Das Bundesverwaltungsgericht hatte bereits im Februar grundsätzlich entschieden, dass auch im Dublin-Verfahren - bei der Rückweisung in den zuständigen europäischen Aufnahmestaat - die Möglichkeit bestehen müsse, noch in der Schweiz eine Beschwerde einzulegen. Die Familie hätte nicht dürfen weggewiesen werden, bevor eine zweite Instanz über das Schicksal der Familie entschieden hat.
Das Verfahren wird nun wieder aufgenommen und die Familie, die nach der Ausschaffung wieder in die Schweiz zurückgekehrt ist, darf vorläufig bleiben, bis ihr Asylgesuch neu beurteilt wird. Es ist jedoch nicht entschieden, ob bei Anwendung des Dublin-Rechts die Gefahr der Rückschiebung in eine Verfolgungssituation besteht. Von Frankreich müsste die tschetschenische Familie offenbar nach Polen zurückkehren, wo sie auf ihrer längeren Reise ebenfalls registriert worden waren und weswegen auch Frankreich nicht auf die Gesuche eingetreten ist. Es bleibt abzuwarten, ob die Schweiz von dem in der Dublin-II-Verordnung gewährten Selbsteintrittsrecht (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) Gebrauch macht und überhaupt auf ihr Gesuch eintritt. Ein Eintreten erscheint in diesem Fall wohl mehr als gerechtfertigt, da die Situation für tschetschenische Flüchtlinge in Polen äusserst prekär ist (siehe auch Fall 115).
Urteil E-6237/2009 vom 6.7.2010