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Info
Die nebenstehenden Fälle wurden von den regionalen Beobachtungsstellen und der SBAA dokumentiert.
Die Fälle auf französisch stammen vom Observatoire Romand, diejenigen auf deutsch von der Beobachtungsstelle Ostschweiz und der schweizerischen Beobachtungsstelle in Bern und diejenigen auf italienisch vom Osservatorio Ticino.
Tipps zum Lesen der Fälle:
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Alle Fälle nach Datum sortiert
Fall 114 07.06.2010 Folteropfer mit NEE lebt während langwierigem Verfahren von minimaler Nothilfe
«Tenzing» wurde in Nepal verfolgt und gefoltert. In der Schweiz erhielt er einen NEE, da ihm das BFM seine Fluchtgründe nicht glaubte. Nun befindet sich der von den Misshandlungen sehr angeschlagene Mann seit eineinhalb Jahren im Revisionsverfahren und muss mit 6 Franken pro Tag auskommen.
Schlüsselworte
Nothilfe (Art. 12 ) Sozialhilfeleistungen und Nothilfe (Art. 82 ) Flüchtlingsbegriff (Art. 3 ) Glaubhaftigkeit der Asylgründe (Art. 7 ) Rückschiebungsverbot (Art. 5 ) Nichteintretensgründe (Art. 32 ) Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar (Art. 83 )
Person/en
«Tenzing», Jahrgang 1947
| Land | Aufenthaltsstatus |
|---|---|
Nepal | Nichteintretensentscheid |
Zusammenfassung des Falls:
Der heute 63-jährige «Tenzing», der im Dienste des damaligen nepalesischen Königshauses tätig war, wurde nach der Ermordung des Königs einige Male bedroht, bis er im Jahre 2004 von Truppen aufgesucht, mitgenommen und bis zur Bewusstlosigkeit gefoltert wurde. Nach einem weiteren Überfall gelang ihm die Flucht in die Schweiz. Er konnte keine Identitätspapiere vorweisen und das BFM erachtete die Fluchtgründe als unglaubwürdig, weshalb auf sein Asylgesuch nicht eingetreten wurde. Auch die Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen. Weder das BFM noch das BVGer trugen den teils im Nachhinein eingereichten Schriftstücken, welche einerseits die Verfolgung und Misshandlungen in Nepal als auch die schweren Verletzungen und Gesundheitsschäden, die hauptsächlich von Folterungen herrühren, ausreichend beweisen, genügend Rechnung.
Seit eineinhalb Jahren ist das Revisionsgesuch nun hängig und «Tenzing» wird keine vorübergehende Aufnahme gewährt. Er ist in ständiger ärztlicher Behandlung und leidet unter einem Trauma; trotzdem wurde er immer wieder angewiesen, die Schweiz zu verlassen. Für die medizinische Versorgung ist gesorgt, hingegen lebt er von der Nothilfe und muss mit 6 Franken pro Tag, in Form von Gutscheinen, auskommen und in einem sehr kleinen Zimmer in einem Nothilfezentrum, wo er keine Ruhe findet, seine Tage verbringen.
Aufzuwerfende Fragen:
Aufzuwerfende Fragen
• Warum fällt bei dem Entscheid zu einer Wegweisung das Non-Refoulement Prinzip (Art. 5 Abs. 1 AsylG) nicht ins Gewicht, wo doch offensichtlich eine erhebliche Gefahr für Verfolgung und körperliche Misshandlung in Nepal und im grenznahen Indien besteht?
• Art. 32 Abs. 3 lit. c AsylG ermöglicht, weitere Abklärungen bezüglich der Flüchtlings-eigenschaft zu treffen. Wieso wird davon nicht Gebrauch gemacht? Ausserdem wird bei der engen Auslegung des Flüchtlingsbegriffes der Flüchtlingskonvention nicht entsprochen.
• Art. 83 AuG schafft die Möglichkeit einer vorläufigen Aufnahme, wenn eine Ausweisung nicht zumutbar ist. Wieso beantragen die kantonalen Behörden in einem solch offensichtlichen Fall (Gesundheitszustand, Verfolgung) diese vorläufige Aufnahme nicht?
• Nach Art. 82 Abs. 2 AsylG und Art. 9 des Bernischen Einführungsgesetzes zum Ausländer- und Asylgesetz können Personen in einem ausserordentlichen Verfahren (Revisionsverfahren) und mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid von der Sozialhilfe ausgeschlossen werden. Weshalb wird «Tenzing», auf dessen Revisionsgesuch eingetreten wurde, unter dem Aspekt, dass noch nicht feststeht, ob er bleiben darf, die Wegweisung gestoppt wurde und das Verfahren nun schon lange am Laufen ist, nur die Nothilfe gewährt?
• Hinsichtlich seines Alters und seiner Gesundheit, handelt es sich bei «Tenzing» um eine besonders verletzliche Person. Der Kanton müsste dies bei der Ausrichtung der Nothilfe berücksichtigen.
Chronologie:
• 2004: Überfall auf Haus der Familie in Kathmandu und mehrtägige Folterungen (Mai)
• 2006: Entführung der Ehefrau und Flucht «Tenzings» über Indien (Dezember)
• 2007: Einreise in die Schweiz und Gesuch um Asyl (März), Nichteintretensentscheid und Beschwerde, Zwischenverfügung BVGer(April), erste Operation (September), zweite Operation (Dezember)
• 2008: Beschwerde vom BVGer abgewiesen (März), Revisionsgesuch und dritte Operation (August)
Beschreibung des Falls:
Beschreibung des Falls
«Tenzing» (Jahrgang 1947) war bis im Jahre 1989 als Polizist, unter anderem im Dienste der nepalesischen Königsfamilie tätig. Bis diese im Jahre 2001 einem Massaker zum Opfer fiel, war er neben seiner neuen Tätigkeit im Tourismusbereich auch als geheimer Berichterstatter für das „Royal Intelligence Bureau“ zur Bekämpfung von Korruption tätig. Nach einigen Drohanrufen drangen im Mai 2004 Soldaten in sein Haus ein, worauf «Tenzing» für ein paar Tage mitgenommen wurde, mehrmals zusammengeschlagen und gefoltert wurde. Nach einem längeren Aufenthalt im Spital, wollte er seine Angreifer anzeigen, erhielt aber seitens der Polizei keine Unterstützung. Bei einem erneuten Angriff, gelang es «Tenzing», seiner Frau und seiner Tochter aus Kathmandu zu flüchten. Zwei Jahre hielt sich die Familie in einem Dorf nahe der indischen Grenze auf, bis im Dezember 2006 «Tenzings» Ehefrau für ein paar Tage entführt wurde. Nach diesem Angriff flüchtete er und wurde durch einen Schlepper nach Mailand gebracht. Von dort aus kam er in die Schweiz und reichte im März 2007 in Basel ein Asylgesuch ein. Einen Monat später erhielt er den Entscheid des BFM, dass auf sein Asylgesuch nicht eingetreten werde (NEE). «Tenzing» habe keine gültigen Identitätspapiere und die nachgereichten Kopien seien ungenügend. Auf ein Gesuch würde trotz dem Fehlen der Papiere eingetreten (Art. 32 Abs. 3 AsylG), falls die Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 und 7 AsylG) festgestellt wird. Das BFM erachtete die vorgebrachten Asylgründe jedoch als offensichtlich unglaubwürdig. Innert der 5-Tagesfrist reichte er dagegen Beschwerde ein, die eine pflichtgemässe Prüfung der Flüchtlingseigenschaft begehrte, und als zusätzliche Beweismittel legte er den Schutzantrag eines nepalesischen Rechtsanwaltes, die Verfügung des Appeal Courts in Kathmandu, den Arztrapports des ihn nach dem Überfall behandelnden Arztes und ein Bestätigungsschreiben zu den Überfällen von „Human Rights Salvagers“ bei. Das BFM bestätigte in einer Stellungnahme erneut, dass die neu eingereichten Beweismittel nichts an den ungenügenden Asylgründen ändern würden. Mittlerweile wurde «Tenzing» zweimal operiert; bei der zweiten Operation wurde ein Tumor an einem Hoden entfernt, den die Ärzte als Folge der Misshandlungen in Nepal ansehen.
Im März 2008 wies das BVGer die Beschwerde ab und das Berner Migrationsamt setzte die Unterstützungsleistung auf die minimale Stufe der Nothilfe und wies ihn an, innert einer kurzen Frist die Schweiz zu verlassen, obwohl er sich aufgrund seines instabilen Gesundheitszustands in ärztlicher Behandlung befand. Im August 2008 reichte «Tenzing» ein Revisionsgesuch u.a. mit der Begründung der Nichtbeachtung von ärztlichen Zeugnissen ein.
Weitere dem Gesuch beigelegte und nachgereichte Berichte von Ärzten und des roten Kreuzes bestätigen posttraumatische Belastungsstörungen, welche nach Foltererlebnissen typisch seien, somatoforme Störungen, verschiedene Narben von Misshandlungen mit scharfen Gegenständen, Frakturen des Unterkiefers, Sehstörungen, Bluthochdruck, die Herzkrankheit und den schlechten Zustand seiner Zähne, die eingeschlagen wurden. Für eine Bearbeitung der Traumata seien gemäss ärztlichem Bericht stabile Lebensumstände erforderlich, welche durch den Aufenthalt in einem Sachabgabezentrum und der ständigen Angst vor der Ausweisung nicht gegeben sind. Zudem ist er auf verschiedene Medikamente angewiesen; eine chronische Gallenblaseninfektion konnte operiert werden.
Unter all diesen Umständen wird es ihm zugemutet, in einem kleinen Raum, wo neben dem Bett knapp ein Schrank und ein Stuhl Platz hat, in einem Sachabgabezentrum für NothilfebezügerInnen zu leben. Dort gab es unter anderem auch schon mehrere kleinere Konflikte mit jüngeren Mitbewohnern.
Obwohl er sich immer noch in einem Verfahren befindet und die Wegweisung vorübergehend gestoppt wurde, muss er von der minimalen Nothilfe, die 6.- pro Tag in Form von Gutscheinen für einen kleinen zentrumsinternen Laden beträgt, leben. (Art. 14 EV AuG und AsylG). Ausserdem werden ihm die notwendigen, über eine gewisse Zeit hinweg dauernden Therapien nicht angeordnet, da über seinen Aufenthaltsstatus noch nicht entschieden worden ist und er als Nothilfebezüger lediglich minimal krankenversichert ist.
Gemeldet von:
Swiss-Exile, Biel
Quellen:
Quellen: Aktenstudium (Befragungsprotokoll, Gerichtsentscheide, medizinische Berichte, übersetzte Dokumente aus Nepal), Gespräch mit dem Betroffenen, Berichte über Situation in Nepal, u.a. Bericht zu Folterungen in Nepal von Human Rights Watch.