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Info

Die nebenstehenden Fälle wurden von den regionalen Beobachtungsstellen und der SBAA dokumentiert.
Die Fälle auf französisch stammen vom Observatoire Romand, diejenigen auf deutsch von der Beobachtungsstelle Ostschweiz und der schweizerischen Beobachtungsstelle in Bern und diejenigen auf italienisch vom Osservatorio Ticino.

Tipps zum Lesen der Fälle:

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Alle Fälle nach Datum sortiert

Fall 111 07.05.2010 Schwangere Frau muss nach Italien zurück – obwohl der Vater des Kindes in der Schweiz lebt

Auf das Asylgesuch von «Sarah», die aus Somalia stammt, trat das Bundesamt für Migration (BFM) nicht ein, nun wurde die im sechsten Monat Schwangere nach Italien ausgeschafft. Sie ist mit «Samir» zusammen, der in der Schweiz lebt und dessen Asylgesuch in der Schweiz noch hängig ist. Die Beiden erwarten ein gemeinsames Kind, das «Samir» offiziell anerkannt hat.

Schlüsselworte


Schutz der Privatsphäre (Art. 13 ) Das Recht auf Ehe und Familie (Art. 14 ) Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 ) Humanitäre Klausel (Art. 15 ) 

Person/en

«Sarah», geb. 1987, «Samir», geb.1990

LandAufenthaltsstatus

Somalia 

Nichteintretensentscheid

Zusammenfassung des Falls:

«Sarah» stellte Mitte Juni 2009 in der Schweiz ein Asylgesuch, da sich ihr Freund bereits in der Schweiz befand. Weil sie aber über Italien eingereist ist, fällte das Bundesamt für Migration (BFM) einen Nichteintretensentscheid (NEE) mit sofortiger Wegweisung. «Sarah» und «Samir» hatten jedoch bereits im Sommer 2009 auf traditionell somalische Weise geheiratet. Zudem war «Sarah» im Zeitpunkt des Entscheides bereits im fünften Monat schwanger. Um nicht von ihrem Mann und dem Vater ihres ungeborenen Kindes getrennt zu werden, stellte sie beim BFM ein Gesuch um Aufhebung des Vollzugs der Wegweisung, das jedoch unter Hinweis auf die nach Schweizerischem Recht unbeachtliche traditionelle Heirat und die Unbeachtlichkeit der bloss privaten Vaterschaftsanerkennung von «Samir», abgelehnt wurde. Zu diesem Zeitpunkt war bereits ein Ehevorbereitungsverfahren nach Schweizerischem Recht am Laufen, was dem BFM bekannt war.
Nach dem erneut ablehnenden Entscheid des BFM leiteten die Betroffenen umgehend die offizielle Vaterschaftsanerkennung in die Wege, die am 23. Februar 2010 abgeschlossen werden konnte. Am selben Tag fand auch das Ehevorbereitungsverfahren seinen Abschluss. Ein Wiedererwägungsgesuch wurde vom BFM abgewiesen.
Trotzdem wurde die mittlerweile im sechsten Monat schwangere «Sarah» am 24. Februar 2010 nach Italien ausgeschafft; in ein Land, in dem die Situation für Asylsuchende schwierig ist. Sie stehen meist ohne behördliche Hilfe da und müssen sich selbst durchschlagen. Dies gilt auch für besonders verletzliche Personen wie Kinder und Schwangere.

Aufzuwerfende Fragen:

• Wie kann der Staat die schwierige Situation in Italien ignorieren, die dort für Asylsuchende, herrscht? Wo bleibt die Respektierung der Menschenwürde, wenn eine schwangere Frau, ganz auf sich allein gestellt und ohne staatliche Hilfe, in ein Land ausgeschafft wird, in dem auch besonders verletzliche Personen nicht geschützt werden und auf der Strasse leben müssen?

• Wie kann es der Staat verantworten, eine junges Paar, das ein gemeinsames Kind erwartet auseinanderzureissen und so das Recht auf Familienleben zu verunmöglichen?

• Art. 14 BV garantiert den Menschen, dass sie eine Ehe schliessen können. Wieso macht es der Staat MigrantInnen so schwer, zu heiraten? Gilt das Recht auf Ehe für MigrantInnen nicht?

• Wieso macht das BFM nicht von der in Art. 15 Dublin-Verordnung festgehaltenen humanitären Klausel Gebrauch?


Chronologie:

2009: Antrag Asyl (Juni)
2009: Traditionelle Heirat mit somalischem Asylsuchenden (August)
2009: Nichteintretensentscheid (NEE) auf Grund von Dublin II (Dezember) durch das Bundesamt für Migration
2010: Persönliche Vaterschaftsanerkennung des ungeborenen Kindes durch Mann (Januar)
2010: Gesuch um Aufhebung des Vollzugs der Wegweisung (Januar)
2010: Ablehnung des Gesuchs um Aufhebung des Vollzugs der Wegweisung durch das BFM (Februar)
2010: Wiedererwägungsgesuch um Aufhebung des NEE und Erlass von vorsorglichen Massnahmen, um Vollzugsmassnahmen zu verhindern, unter Hinweis der laufenden offiziellen Vaterschaftsanerkennung und dem Ehevorbereitungsverfahren (19. Februar)
2010: offizielle Anerkennung der Vaterschaft durch Samir (23. Februar)
2010: Abschluss des Ehevorbereitungsverfahren (23. Februar)
2010: Ausschaffung von Sarah nach Italien (24. Februar)
2010: Ablehnung des Wiedererwägungsgesuches (15. März)

Beschreibung des Falls:

«Sarah» kam im Sommer 2009 aus Somalia in die Schweiz und stellte ein Asylgesuch. Ihr Weg in die Schweiz führte sie über Italien, doch sie reiste in die Schweiz weiter, weil ihr Freund «Samir» hier bereits ein Asylgesuch gestellt hatte. Zwei Monate nach «Sarahs» Ankunft heirateten die Beiden auf traditionell somalische Weise. Doch weil «Sarah» über Italien in die Schweiz eingereist war, fällte das Bundesamt für Migration (BFM) auf Grund von Art. 34 Abs. 2 lit. d AsylG Ende 2009 einen Nichteintretensentscheid (NEE). Zusammen mit dem Nichteintretensentscheid wurde die sofortige Wegweisung angeordnet, «Sarah» hätte unverzüglich die Schweiz verlassen müssen. Daraufhin hat sie beim BFM ein Gesuch um Verlängerung des Aufenthaltes, beziehungsweise um die Aufhebung des Wegweisungsvollzugs eingereicht. «Sarah» machte geltend, dass sie mit «Samir» verheiratet sei und dass sie von ihm ein Kind erwarte. Dem Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung beigelegt waren eine Bestätigung, dass «Sarah» im fünften Monat schwanger ist, eine private Vaterschafsanerkennung des Kindes durch ihren Mann und eine Bestätigung der somalischen Vertretung in der Schweiz, dass die Beiden im Sommer 2009 geheiratet hatten. Zudem war dem BFM bekannt, dass ein Ehevorbereitungsverfahren nach Schweizerischem Recht im Gange war.

Doch das Bundesamt für Migration stellte sich auf den Standpunkt, dass weder die Heirat noch die Schwangerschaft Gründe seien, um den Wegweisungsvollzug aufzuheben. Da die Heirat keine nach Schweizer Gesetz anerkannte Eheschliessung sei, könne sie sich nicht auf die Familieneinheit berufen.
«Sarah» und «Samir» konnten zu diesem Zeitpunk jedoch noch gar nicht zivilstandesamtlich heiraten, da ihre Papiere zwecks Identitätsüberprüfung in Genf waren. Nach diesem negativen Entscheid leitete «Samir» eine amtliche Vaterschaftsanerkennung ein. Unter dieser neuen Sachlage stellte «Sarah» ein Wiedererwägungsgesuch beim BFM mit dem Hinweis auf das Ehevorbereitungsverfahren und das Vaterschaftsanerkennungsverfahren. Zusätzlichen beantragte sie, unverzügliche Massnahmen an die kantonalen Behörden zu richten, um Vollzugsmassnahmen zu verhindern. Die Vaterschaftsanerkennung von «Samir» wurde am 23. Februar 2010 abgeschlossen. Am selben Tag teilte das Zivilstandesamt dem Paar mit, dass das Ehevorbereitungsverfahren beendet sei und sie in einigen Tagen heiraten könnten. Am darauf folgenden Tag, dem 24. Februar, wurde «Sarah» von den kantonalen Behörden an den Flughafen gebracht und nach Italien ausgeschafft.

Die Situation in Italien für Asylsuchende ist sehr schwierig. Ein Bericht der SBAA und Berichte von anderen Organisationen über die Zustände in Italien zeigen, dass Italien mit den zahlreichen Asylsuchenden überfordert ist. Viele Menschen leben auf der Strasse, darunter auch besonders verletzliche Personen wie Kinder, Schwangere und Kranke. Wie ein von der Beobachtungsstelle Ostschweiz dokumentierter Fall (Fall 68) zeigt, werden auch schwangere Frauen nicht geschützt. Auch sie leben zum Teil auf der Strasse, sind auf sich alleine gestellt und überleben nur dank der Hilfe karitativer Organisationen. «Sarah» wurde bei ihrer Ankunft in Rom von niemandem in Empfang genommen, sie war auf sich alleine gestellt. Das am 19. Februar 2010 eingereichte Wiedererwägungsgesuch wurde vom BFM abgewiesen. Es wurde ausgeführt, dass die Ausschaffung rechtmässig erfolgt sei und dass zum damaligen Zeitpunkt davon ausgegangen werden musste, dass es ich um ein uneheliches Kind handle, da die Mitteilung einer Kindes-anerkennung erst im Februar beim BFM einging (dem Wiedererwägungsgesuch beigelegt). Ein Familiennachzugsgesuch könne überdies erst gestellt werden, wenn über das Asylgesuch von Samir positiv entschieden worden sei.

Gemeldet von:

Verein Netzwerk Asyl Aargau

Quellen:

Aktenstudium, Gespräch mit der Rechtsberaterin der Betroffenen, Bericht SBAA zu Dublin II und Italien, Zonen der Rechtslosigkeit – Eine Reise auf den Spuren der Flüchtlinge durch Süditalien (Pro Asyl), Fall 68 der Beobachtungsstelle Ostschweiz

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