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Info
Die nebenstehenden Fälle wurden von den regionalen Beobachtungsstellen und der SBAA dokumentiert.
Die Fälle auf französisch stammen vom Observatoire Romand, diejenigen auf deutsch von der Beobachtungsstelle Ostschweiz und der schweizerischen Beobachtungsstelle in Bern und diejenigen auf italienisch vom Osservatorio Ticino.
Tipps zum Lesen der Fälle:
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Alle Fälle nach Datum sortiert
Fall 119 31.07.2010 Flüchtling seit 13 Jahren ohne geregelten Aufenthalt, Heirat verweigert
Ein tschetschenischer Flüchtling lebt seit 13 Jahren in der Schweiz und hat trotz der offensichtlichen Gefahr einer Verhaftung in Tschetschenien, Kriegstraumatisierung und ausdauernder Bemühungen zur Integration keine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Zudem bleibt es ihm verwehrt, seine schwangere Freundin zu heiraten.
Schlüsselworte
Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar (Art. 83 ) Beendigung der vorläufigen Aufnahme (Art. 84 ) Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 30 ) Schwerwiegender persönlicher Härtefall (Art. 31 ) Verhältnis zum ausländerrechtlichen Verfahren (Art. 14 ) Flüchtlingsbegriff (Art. 3 ) Das Recht auf Ehe und Familie (Art. 14 )
Person/en
«Kerim», 1975
| Land | Aufenthaltsstatus |
|---|---|
Tschetschenien | Vorläufig aufgenommene Ausländer |
Zusammenfassung des Falls:
Da «Kerim» als junger Mann am tschetschenischen Widerstand teilgenommen hatte, kann er aus Angst um sein Leben nicht mehr nach Russland zurückkehren. Verfolgungen, Folterungen und Tötungen von tschetschenischen Aktivisten sind nach wie vor an der Tagesordnung. Auch leidet er an Kriegstraumatisierungen und an den Folgen einer schweren Kriegsverletzung, weshalb er ausreichende medizinische Betreuung braucht. Aus Kostengründen und aufgrund seines unsicheren Aufenthaltsstaus können jedoch nicht alle vorgeschlagenen Behandlungen durchgeführt werden. Seit seiner Flucht vor 13 Jahren lebt er in der Schweiz, legt immer wieder Beweise für seine Flüchtlingseigenschaft vor und bemüht sich, hier ein Leben aufzubauen, nachdem er eine auf Depressionen zurückgehende Drogensucht hinter sich gelassen hat. In dieser Zeit erhielt er eine Stadtverweisung, die bis heute gültig ist. Er befindet sich nun mit guten Zeugnissen in der Tasche ständig auf der Suche nach Arbeit; erfolglos, da er bloss den Status eines vorläufig Aufgenommenen hat. Eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung wird ihm trotz sehr guten Deutschkenntnissen, viel Motivation und guter Bildung immer noch verweigert, da er keiner Erwerbstätigkeit nachgehe. Ein Dilemma, in dem sich viele vorläufig Aufgenommene befinden. Trotz dem F-Ausweis wurde er einmal verhaftet und sollte aus Gesuch eines unbeteiligten Staates ausgeliefert werden. Solange er keinen sicheren Status hat, lebt er dauernd unter Stress.
Seine Freundin, die ein Kind von ihm erwartet, kann er nicht heiraten, da es dieser unmöglich ist, ihre Identitätspapiere aus Tschetschenien zu beschaffen.
Aufzuwerfende Fragen:
Die für eine Aufenthaltsbewilligung (Härtefallbewilligung) vom Kanton genannte Voraussetzung der finanziellen Selbständigkeit ist zu eng und schwer zu erfüllen, da gerade vorläufig aufgenommene Personen aufgrund ihres Status kaum Arbeit erhalten. Diesem Umstand sollten die Behörden Rechnung tragen. Art. 84 Abs. 5 AuG nennt denn die berufliche Integration nicht explizit als Kriterium, sie sollte sich also auch nicht entscheidwesentlich auswirken. Wieso hält der Kanton daran fest und beachtet seine ansonsten gute Integration nicht?
Einen weiteren Grund für die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung seien die Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie die Ausgrenzungsverfügung aus dem Stadtgebiet. Dies wirkt wie eine doppelte Bestrafung, denn hinsichtlich dieser kleineren Delikte hat er schon viele Stunden an gemeinnütziger Arbeit geleistet.
Die Ausgrenzung aus dem Stadtgebiet nach Art. 74 Abs. 1 AuG gilt als Zwangsmassnahme im Ausländerrecht bei Störung der öffentlichen Ordnung. In zeitlicher Hinsicht ist diese Massnahme unverhältnismässig, da doch der Grund dafür (Drogen) schon sieben Jahre zurückliegt.
«Kerims» Freundin ist es unmöglich, ihre Papiere aus Tschetschenien zu beschaffen. Wieso wird den beiden unter diesem Aspekt ihr Recht auf Ehe nicht gewährt?
Chronologie:
1997: Asylgesuch in der Schweiz nach Ende des ersten Tschetschenienkrieges, negativer Entscheid
2003: Anzeigen wegen Drogenmissbrauchs, Ausgrenzungsverfügung für Stadtgebiet, Ablehnung Wiedererwägungsgesuch, Heirat der Schwester und der Mutter
2004: Beginn einer Beschäftigung bei einer katholischen Kirchgemeinde (bis 2007)
2005: Entzugsklinik, mit erfolgreichem Abschluss der Therapie, gemeinnützige Arbeit
2006: vorläufige Aufnahme (F-Ausweis) nach erneutem Wiedererwägungsgesuch
2007: Beginn der Tätigkeit als Betreuer eines Mannes im Rollstuhl
2008: Auslieferungshaft
2009: Härtefallgesuch („Umwandlung F in B“), Mitteilung des Kantons, dass er die Voraussetzung für eine Aufenthaltsbewilligung nicht erfülle
Beschreibung des Falls:
«Kerim» schloss sich als Student einer kämpferischen Gruppierung an, um im ersten Tschetschenienkrieg für die Unabhängigkeit zu kämpfen, nachdem russische Truppen in Tschetschenien einmarschiert waren. Sein Vater wie auch viele seiner Freunde wurden während dieser Zeit umgebracht; er selbst lag nach einer schweren Kopfverletzung mehrere Tage im Koma. 1997 wurde dieser Krieg für beendet erklärt und es begannen die schweren Verfolgungen aller am Widerstand Beteiligten und deren Angehörigen. Auch «Kerim» floh – begleitet von seiner Mutter und seiner Schwester - über die Türkei nach Genf. Die Asylgesuche der Familie wurden jedoch wegen fehlender Asylrelevanz vom BFF (heute BFM) abgewiesen. Aufgrund starker Kopfschmerzen, epileptischen Anfällen, Albträumen und Depressionen begab «Kerim» sich schon bald in ärztliche und psychiatrische Behandlung. Verschiedene Berichte bestätigen die von der Kriegsverletzung herrührenden Schäden und die Kriegstraumatisierung und erklärten eine Rückkehr nach Tschetschenien als unzumutbar. Vorgeschlagene Behandlungen und Therapien konnten jedoch aus Kostengründen nicht durchgeführt werden.
Im Jahr 2002 gelangte ein auch am zweiten Tschetschenienkrieg beteiligter Freund von «Kerim» in die Schweiz. Nachdem sich dieser das Leben nahm, begann «Kerim» sich in den Konsum von Alkohol und illegalen Drogen zu flüchten. Diese Zeit bescherte ihm einige Anzeigen wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Missachten der Ausgrenzungsverfügung aus dem Stadtgebiet, welche als Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 74 Abs. 1 AuG verfügt worden war. Diese Umstände haben wohl auch dazu beigetragen, dass das Wiedererwägungsgesuch nach 6 Jahren trotz Einreichen von ärztlichen Zeugnissen und einigen Berichten über die gefährliche Situation in Tschetschenien negativ entschieden wurde. Unter anderem wurde, wie oft in solchen Fällen, auch die Begründung aufgeführt, dass er sich an einem anderen Ort in Russland niederlassen könne.
Es folgte der Aufenthalt in einer Entzugsklinik, welche er mit einem sehr positiven Bericht verliess. Nach Belegung verschiedener Kurse beherrscht er die deutsche Sprache mittlerweile sehr gut, er beschäftigte sich ein paar Stunden die Woche bei einem Programm der katholischen Kirche, übernahm die teilweise Betreuung eines behinderten Mannes und leistete zur Abbezahlung einiger Bussen aus Zeiten der Drogensucht gemeinnützige Arbeit. All dies brachte dem motivierten und gebildeten jungen Mann sehr gute Arbeitszeugnisse, aber wegen der geringen Arbeitspensen keine finanzielle Unabhängigkeit.
2006 wurde er vorläufig aufgenommen, da auch von den Behörden erkannt wurde, dass eine Wegweisung momentan unzumutbar ist. Dies wird aber jedes Jahr aufs Neue geprüft; der Aufenthalt ist dadurch nicht gesichert.
Im Jahre 2008 wurde er plötzlich verhaftet; aufgrund eines wohl politisch motivierten Auslieferungsbegehrens eines zentralasiatischen Staates sollte er ausgeschafft werden. Es bleibt unklar, was einen nichtrussischen Staat dazu veranlasste. Dies führte zu einem Rückschlag und einer psychiatrischen Hospitalisierung nach einem Suizidversuch. Das Auslieferungsbegehren wurde schlussendlich abgelehnt.
«Kerim» lebt nun schon seit 13 Jahren in der Schweiz. Sein Zustand ist stabil, obwohl einige posttraumatische Beschwerden bleiben. Er befindet sich in der unbefriedigenden und auswegslosen Situation, dass er, wie viele andere vorläufig Aufgenommene, nicht einmal eine Temporäranstellung findet. Der Kanton verzichtet auf die Weiterleitung des Härtefallgesuches, da die Voraussetzung der finanziellen Selbständigkeit nicht gegeben sei; ohne B-Ausweis keine Arbeit, ohne Arbeit keinen B-Ausweis.
Auch bleibt es ihm verwehrt, seine ebenfalls asylsuchende tschetschenische Freundin, welche ein Kind von ihm erwartet, zu heiraten, da es ihr wegen der Situation in Tschetschenien unmöglich ist, ihre gültigen Identitätspapiere zu beschaffen.
Gemeldet von:
dem Betroffenen selbst
Quellen:
Aktenstudium (Prozessgeschichte, ärztliche Berichte, Zeugenberichte, Arbeitszeugnisse, Behördenkorrespondenz), Gespräche mit Betroffenem, Gespräch mit Psychiater, Gespräch mit Personalvermittlungsbüro, Dossier zu Tschetschenien der „Gesellschaft für bedrohte Völker“ http://www.gfbv.ch/iarchiv.html