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Info
Die nebenstehenden Fälle wurden von den regionalen Beobachtungsstellen und der SBAA dokumentiert.
Die Fälle auf französisch stammen vom Observatoire Romand, diejenigen auf deutsch von der Beobachtungsstelle Ostschweiz und der schweizerischen Beobachtungsstelle in Bern und diejenigen auf italienisch vom Osservatorio Ticino.
Tipps zum Lesen der Fälle:
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Alle Fälle nach Datum sortiert
Fall 117 16.07.2010 Rechtsbeugendes Wirken des BFM hebelt Rechtsstaat aus, mit unzumutbaren Folgen für «Manuel» und Kosten für den Staat
Weil das BFM wegen Unmöglichkeit der Wegweisung «Manuel» nicht vor- läufig aufnimmt, kann er als abgewiesener Asylsuchender nicht arbeiten, wird wegen illega lem Aufenthalt angeklagt und kommt in die Nothilfe.
Schlüsselworte
Wegweisung und vorläufige Aufnahme (Art. 44 ) Verhältnis zum ausländerrechtlichen Verfahren (Art. 14 ) Schwerwiegender persönlicher Härtefall (Art. 31 )
Person/en
«Manuel» geb. 1970
| Land | Aufenthaltsstatus |
|---|---|
Angola | Vorläufig aufgenommene Ausländer |
Zusammenfassung des Falls:
In seiner Heimat Cabinda, eine Exclave Angolas, hat «Manuel» die Rebellenbewegung FLEC-FAC logistisch unterstützt und wurde deswegen inhaftiert. Er kann fliehen und stellt 2002 in der Schweiz ein Asylgesuch. Die Behörden glauben ihm nicht und weisen sein Asylgesuch 2003 ab. Obwohl er seine angolanische ID den Asylbehörden übergeben hat, führen sie ihn vor eine angolanische Delegation, die ihn nicht als Angolaner anerkennt. Er kann somit nicht nach Angola zurück. Statt die ID
auf Echtheit zu überprüfen und dann eine vorläufige Aufnahme wegen Unmöglichkeit der Wegweisung zu verfügen, beharren das BFM und alle weiteren Instanzen auf der Wegweisung. Zwei Härtefallgesuche 2007/2010 an den Kanton St. Gallen werden mit zum Teil unredlichen Argumenten abgelehnt. Er wird wegen illegalem Aufenthalt angeklagt und verurteilt. Erst im Rekursverfahren wegen illegalem Aufenthalt lässt das Kantonsgericht SG die Echtheit der ID überprüfen und spricht ihn frei.
Kurze Zeit später verfügt das BFM die vorläufige Aufnahme nicht wegen Unmöglichkeit sondern wegen Unzumutbarkeit der Wegweisung.
Aufzuwerfende Fragen:
• Wo bleibt die Kantonale Aufsicht bzw. die Qualitätskontrolle, wenn bei Härtefallentscheiden des Ausländeramtes St. Gallen unredliche Argumente aufgeführt werden.
• Warum klärt das BFM nicht die Echtheit der angolanischen ID ab, sondern nimmt für «Manuel» unzumutbare Situationen wie langes Arbeitsverbot, Nothilfe, aufgezwungener illegaler Aufenthalt und für die Schweiz unnötige Sozialhilfekosten in Kauf.
• Weshalb entscheidet das BFM, «Manuel» nicht wegen der Unmöglichkeit, sondern wegen Unzumutbarkeit der Wegweisung vorläufig aufzunehmen? Es wirkt durchsichtig, dass das BFM keine vorläufige Aufnahme aufgrund der Unmöglichkeit der Wegweisung anordnen möchte, weil es dann auch andere Betroffene aufnehmen müsste.
Chronologie:
2002, 4.4, Asylgesuch, mit Abgabe der angolanische Identitätskarte
2003, 15.4, Ablehnung Asylgesuch
2003, Angolanische Regierungsdelegation lehnt Anerkennung als Staatsbürger ab
2004, Lingua-Test bestätigt Angolanische Herkunft
2003 - 2005 auf Rekurs, Revisionsbegehren und Wiederwägungsgesuche wird nicht eingegangen, weil «Manuel» die Kostenvorschüsse nicht bezahlen kann
2007/2008, Anklagen wegen illegalem Aufenthalt
2008, Jan. «Manuel» wird in die Nothilfe verwiesen
2010, April Nach Rekurs an Kantonsgericht Freispruch wegen illegalem Aufenthalt
2010, Mai BFM verfügt vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit der Wegweisung
Beschreibung des Falls:
«Manuel» stammt aus Cabinda, der nördlich gelegenen Exklave Angolas. Er hat dort die Rebellenbewegung FLEC-FAC logistisch unterstützt, die für ein unabhängiges Cabinda kämpft. Er wird darum verhaftet und inhaftiert. Dank der Hilfe eines Gefängniswärters, der aus seinem Dorfe stammt, kann «Manuel» fliehen. Er verlässt Cabinda, kommt in die Schweiz und stellt im 2002 ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Migration BFM, ehemals BFF, glaubt ihm seine Asylgründe nicht, weist das Gesuch im 2003 ab und weist ihn aus. Rekurs, Revisionsbegehren und Wiedererwägungsgesuche ans BFF und die damalige Asylrekurskommission ARK werden nicht behandelt, weil «Manuel» die Verfahrenskosten nicht bezahlen kann. Obwohl «Manuel» seine angolanische ID den Asylbehörden übergeben hat, wird er 2003 einer angolanischen Delegation vorgeführt, die ihn als angolanischer Staatsbürger nicht anerkennt. Der Lingua-Test ergibt jedoch,
dass «Manuel» aus Angola stammt. Im 2004 steht definitiv fest, dass Angola «Manuel» nicht anerkennt. Trotzdem verfügt das BFM keine vorläufige Aufnahme wegen Unmöglichkeit des Vollzuges, es beharrt auf der Wegweisung. Für die Ausschaffung ist der Kanton SG zuständig ist. Dieser kann «Manuel» nicht nach Angola aus-
schaffen. «Manuel» verfügt seit 2004 über keinen legalen Aufenthalt, kann darum auch nicht arbeiten. «Manuel», der in Cabinda bereits eine theologische Ausbildung gemacht hat, beginnt sich hier seelsorgerisch zu engagieren und nimmt Kontakt mit christlichen Gemeinden auf. Er integriert sich gut. Seit dem Januar 2008 werden auch abgewiesene Asylbewerber in die Nothilfe verwiesen und «Manuel» kommt nach Flums. Die Ge-
meinde Flums bringt ihn in einer Zivilschutz-Anlage unter, die untertags geschlossen wird und er erhält nur acht Franken pro Tag. Ab dem Sommer 2008 kann er mit dem Einverständnis der Gemeinde privat wohnen. Er lernt line Frau kennen und wird im 2009 Vater.
«Manuel» ist seit 2002 in der Schweiz, ab 2007 erfüllt er die Kriterien für eine Härtefallregelung. Zwei Härtefallgesuche 2007 und 2010 werden vom Kanton abgewiesen. Abgelehnt wird das Härtefallgesuch im 2007 im wesentlichen, da «Manuel» sich weigere, seine wahre Identität offenzulegen und er eine kleine Busse erhalten hat. «Manuel» hat jedoch seine angolanische ID abgegeben. Das Ausländeramt hat öffentlich immer wieder versichert, dass nur erhebliche strafrechtliche Verurteilungen ablehnende Kriterien sind. Im 2010 wird das Ge-
such abgelehnt, weil –expndtw40 im Gegensatz zur früheren Praxis –expndtw40 den Gesuchstellenden keine Parteistellung mehr zugesprochen wird und er selbst schuld sei, dass «Manuel» noch hier sei, habe er doch Wiedererwägungsgesuche bzw. Revisionen angestrengt, zudem habe er sich nicht um Ausreisepapiere bemüht und habe Sozialhilfe bezogen, obwohl er hätte ausreisen können. Diese Argumentation ist nicht redlich, wenn Rechtsmittel zur Verfügung gestellt werden, so darf ihm später nicht vorgeworfen werden, dass er diese ergriffen hat. Weil «Manuel» über keinen Aufenthaltsstatus verfügt, kann er jederzeit wegen rechtswidrigem Aufenthalt an-
geklagt werden, so geschehen im 2007 und wieder im Januar 2008. Die Staatsanwaltschaft SG teilt ihm mit, dass er wegen illegalem Aufenthalt angeklagt werde und die Staatsanwaltschaft beantrage eine Freiheitsstrafe von mehreren Monaten. Im Oktober 2008 folgt das Kreisgericht Werdenberg-Sargans der Staatsanwaltschaft und verurteilt ihn zu 4 Monaten Gefängnis und auferlegt ihm 2000 Franken Verfahrenskosten. Nur dank finanzieller Hilfe kann «Manuel» einen Anwalt mit der Wahrung seiner Interessen beauftragen. Ein Rekurs ans Kantonsgericht hat Erfolg, nachdem dieses die angolanische ID mit Erfolg auf Echtheit überprüfen lässt. Im April
2010 wird er vom Kantonsgericht SG vom Vorwurf des illegalen Aufenthaltes freigesprochen.
Im Mai 2010 verfügt das BFM nach 7 Jahren endliche die vorläufige Aufnahme, allerdings nicht wegen Unmöglichkeit, sondern wegen Unzumutbarkeit der Wegweisung. In diesen sieben Jahren durfte «Manuel» nicht erwerbstätig sein, war von der Sozialhilfe abhängig, war seit 2008 in der Nothilfe und konnte jederzeit wegen
illegalem Aufenthalt angeklagt werden.
Gemeldet von:
Franz-Klaus Rüst
Quellen:
Dossiers des Betroffenen