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Info
Die nebenstehenden Fälle wurden von den regionalen Beobachtungsstellen und der SBAA dokumentiert.
Die Fälle auf französisch stammen vom Observatoire Romand, diejenigen auf deutsch von der Beobachtungsstelle Ostschweiz und der schweizerischen Beobachtungsstelle in Bern und diejenigen auf italienisch vom Osservatorio Ticino.
Tipps zum Lesen der Fälle:
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Alle Fälle nach Datum sortiert
Fall 106 03.04.2010 Unakzeptable Trennung eines Kindes von seiner Mutter
«Lynn» stammt aus dem Kongo und müsste mit ihrem kleinen Sohn dorthin zurückkehren, obwohl das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung für Personen mit kleinen Kindern in den Kongo als nicht zumutbar erachtet. Nun müsste sie wegen rechtswidrigem Aufenthalt ins Gefängnis. Das Kind würde während des Vollzugs für mehrere Monate von seiner Mutter getrennt werden.
Schlüsselworte
Kindswohl (Art. 3 ) Sozialhilfeleistungen und Nothilfe (Art. 82 ) Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 36 ) 2. Gemeinnützige Arbeit (Art. 37 ) Vollzug (Art. 35 ) Kurze unbedingte Freiheitsstrafe (Art. 41 ) Busse (Art. 106 ) Gemeinnützige Arbeit (Art. 107 ) Rechtswidrige Ein- oder Ausreise, rechtswidriger Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung (Art. 115 )
Person/en
«Lynn», geb. 1975, «Marc» geb. 2006
| Land | Aufenthaltsstatus |
|---|---|
| Bewilligung N entzogen |
Zusammenfassung des Falls:
«Lynn» kam 2004 aus dem Kongo in die Schweiz und hat hier ein Asylgesuch gestellt, welches jedoch vom Bundesamt für Migration (BFM) abgelehnt wurde. Im Jahr darauf kam ihr Sohn zur Welt. Obwohl die Asylrekurskommission 2004 gesagt hat, dass die Wegweisung für Personen mit kleinen Kindern nicht zumutbar sei, und diese Praxis 2009 vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt wurde, scheiterte ihr Versuch, ihren und «Marcs» Aufenthaltsstatus zu legalisieren. Seit diesem Zeitpunk halten sich «Lynn» und «Marc» ohne gültige Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz auf. «Lynn» wurde zwischen 2007 und 2009 mehrere Male wegen rechtswidrigem Aufenthalt und wegen Verstoss gegen das ANAG zu mehrwöchigen Freiheitsstrafen verurteilt. Zudem wurde sie im Verlaufe ihres Aufenthaltes mehrere Male zu Bussen wegen Fahrens ohne gültigen Fahrausweis verurteilt. Da sie aber von 2005 bis 2008 von der Sozialhilfe lebte und ab 2008 nur noch Nothilfe erhielt, waren ihre finanziellen Mittel sehr knapp, weshalb sie die Bussen nicht bezahlt hat. Die Bussen wurden daraufhin nach Art. 106 Abs. 2 StGB in Ersatzfreiheitsstrafen umgewandelt. 2008 war sie, wegen oben genannten Gründen, für fünf Monate im Gefängnis. Da «Marc» zu diesem Zeitpunkt noch nicht dreijährig war, wurden «Lynn» und er in der Mutter-Kind-Wohngruppe des Gefängnisses untergebracht. Auf Grund eines Zwischenfalls im Gefängnis musste «Lynn» ins Inselspital gebracht werden. «Marc» konnte diese Zeit nicht mit seiner Mutter verbringen und wurde extern betreut. Diese Zeit war sowohl für die Mutter wie auch für das Kind psychisch sehr belastend. Nun sollte «Lynn» erneut wegen rechtswidrigem Aufenthalt und unbezahlten Bussen für mehrere Monate ins Gefängnis. Dieses Mal könnte sie «Marc» nicht mitnehmen, da dieser mittlerweile über drei Jahre alt ist. Ihr Sohn würde während dieser Zeit fremdplatziert werden.
Aufzuwerfende Fragen:
• Ist es wirklich verhältnismässig, eine Mutter monatelang einzusperren und von ihrem Kind zu trennen, weil sie keine Aufenthaltsbewilligung hat? Wo bleibt bei dieser Praxis die Berücksichtigung des Kindeswohles?
• Mutet es nicht zynisch an, dass abgewiesene Asylsuchende regelmässig am Ort des ihnen zugewiesenen Sachabgabezentrums wegen illegalem Aufenthalt angezeigt werden?
• Wäre es nicht angebracht, auch abgewiesenen Asylsuchenden die Möglichkeit zu geben, ihre Strafen in Form von gemeinnütziger Arbeit zu verbüssen? Müsste dies nicht umso mehr gelten, wenn die Betroffenen nur sehr knappe, wenn nicht sogar keine (wie im Falle von NothilfebezügerInnen) finanziellen Mittel zur Verfügung haben?
Chronologie:
• 2004: Einreise in die Schweiz, Antrag Asylgesuch (Juni)
• 2005: Ablehnung des Asylgesuchs (Juni)
• 2005: Beschwerde bei der Asylrekurskommission (ARK) (Juli)
• 2005: Nichteintretensentscheid der Asylrekurskommission auf die Beschwerde (August)
• 2008: Wiedererwägungsgesuch mit Antrag der vorläufigen Aufnahme wegen veränderter Verhältnisse beim Bundesamt für Migration (Mai)
• 2008: Strafantritt für insgesamt fünf Monate wegen rechtswidrigem Aufenthalt und unbezahlten Bussen
• 2008: Nichteintretensentscheid des BFM auf Wiedererwägungsgesuch (Mai)
• 2009: Aufgebot zum Strafantritt (April)
• 2009: Gesuch um Verschiebung des Strafantritts (April)
• 2009: Bewilligung des Gesuchs um Verschiebung des Strafantritts
• 2009: Gesuch um Umwandlung der Bussen und der Freiheitsstrafe in gemeinnützige Arbeit (Mai)
• 2009: Abweisung des Gesuchs um Umwandlung der Bussen und der Freiheitsstrafe in gemeinnützige Arbeit (November)
Beschreibung des Falls:
«Lynn» ist Mitte 2004 aus dem Kongo in die Schweiz eingereist. Ein Jahr später hat sie eine negative Antwort auf ihr Asylgesuch erhalten. Seit dieser Zeit hält sie sich ohne gültige Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz auf. «Lynn» hat mehrere Male versucht, ihren Aufenthaltsstatus zu legalisieren. Vor allem nach der Geburt ihres Sohnes «Marc», der 2006 zur Welt kam, hat sich die Situation für eine Rückkehr in den Kongo noch einmal stark verändert.
Länderberichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zeigen, dass die Situation im Kongo noch immer sehr prekär ist. Auch die Situation in Kinshasa ist nach wie vor schwierig. Die Kriminalität ist hoch, das Preisniveau und die Arbeitslosigkeit in Kinshasa sind so hoch, dass sogar AkademikerInnen ihr eigenes Feld bestellen, um ihre Versorgung mit Grundnahrungsmitteln zu gewährleisten. Das Bundesverwaltungs-gericht hält im Entscheid D-4551/2009 fest, dass „für viele junge Frauen in Kinshasa die Prostitution die einzige Option der Einkommensgenerierung“ sei. Zudem bestätigt es das Urteil 2004/33 der Asylrekurskommission, wonach die Wegweisung von Personen mit (kleinen) Kindern in den Kongo in der Regel als nicht zumutbar erachtet wird. Trotz der schwierigen Situation, die sich im Kongo für «Lynn» und «Marc» stellen würde, ist das BFM nicht auf ihr Wiedererwägungsgesuch eingetreten. Da «Lynn» ohne Aufenthaltsbewilligung nicht arbeiten durfte, bekamen sie und ihr Sohn nur minimale Sozialhilfe. Als 2008 die Revisionen des Asylgesetzes in Kraft traten, wurden sie auf Grund von Art 82 Abs. 1 AsylG von der Sozialhilfe ausgeschlossen. Seither erhalten sie nur noch Nothilfe. Die Beiden mussten deshalb auch in ein Sachabgabezentrum ziehen.
«Lynn» wurde zwischen 2007 und 2009 mehrere Male wegen rechtswidrigem Aufenthalt in der Schweiz und Verstössen gegen das ANAG verurteilt. Einige der Anzeigen wegen rechtswidrigem Aufenthalt fanden an dem Ort statt, wo sich das Sachabgabezentrum befindet.
Zudem wurde sie zwischen 2006 und 2008 mehrere Male wegen Fahrens ohne gültigen Fahrausweis zu Bussen verurteilt. Wegen den knappen finanziellen Mitteln hat sie die Bussen nicht bezahlen können, woraufhin die Bussen in Ersatzfreiheitsstrafen umgewandelt wurden. Einen Teil der Verurteilungen hat sie 2008 im Gefängnis verbüsst. Da ihr Sohn zu diesem Zeitpunkt noch nicht drei Jahre alt war, wurden «Lynn» und «Marc» in der Mutter-Kind-Wohngruppe untergebracht. Wegen eines Zwischenfalls im Gefängnis musste «Lynn» ins Inselspital verlegt werden, wo sie zwei Wochen verbrachte. Während dieser Zeit wurde «Marc» fremdbetreut. Dass Mutter und Sohn voneinander getrennt wurden, war für Beide sehr belastend. Nun sollte «Lynn» erneut mehrere Monate wegen rechtswidrigem Aufenthalt und ein paar Tage wegen unbezahlten Bussen ins Gefängnis. Doch mittlerweile ist «Marc» über dreijährig, was bedeutet, dass sie ihn nicht mehr mitnehmen kann. «Marc» würde für mehrere Monate von seiner Mutter getrennt und fremdbetreut werden. Kinder können ihre Mütter im Gefängnis einmal pro Woche für drei Stunden besuchen. Meistens besuchen sie sie allerdings nur alle zwei Wochen, da dies bei kleinen Kindern immer auch von der Betreuungsperson des Kindes abhängt. Wollen die Mütter ihre Kinder häufiger sehen, läuft dies über die normalen Besuchsregelungen, die den Insassinnen erlaubt, dreimal im Monat für zwei Stunden Besuch zu empfangen.
Gemeldet von:
Beratungsstelle für Sans-Papiers, Bern
Quellen:
Dossier der Betroffenen, Gespräch mit Rechtsberaterin der Betroffenen, Länderanalyse der Demokratischen Republik Kongo (Update vom September 2007) der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Urteil EMARK 2004/33, Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes D-4551/2009, Besuchsregelung Normalvollzug und Integration Anstalten Hindelbank, Telefonische Auskunft Anstalten Hindelbank.