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Die nebenstehenden Fälle wurden von den regionalen Beobachtungsstellen und der SBAA dokumentiert.
Die Fälle auf französisch stammen vom Observatoire Romand, diejenigen auf deutsch von der Beobachtungsstelle Ostschweiz und der schweizerischen Beobachtungsstelle in Bern und diejenigen auf italienisch vom Osservatorio Ticino.
Tipps zum Lesen der Fälle:
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Alle Fälle nach Datum sortiert
Fall 104 02.03.2010 Migrationsdienst des Kantons Bern missachtet die gesetzlichen Grundlagen
Eine Mutter mit drei Kindern hat vor knapp sechs Jahren in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt. Weil sie nach über fünf Jahren noch immer keinen Entscheid des Bundesamtes für Migration (BFM) erhalten hatten, haben sie ein Härtefallgesuch eingereicht. Doch der Migrationsdienst des Kantons Bern hat das Gesuch nicht geprüft, da er davon ausgeht, dass über das Asylgesuch zuerst definitiv entschieden werden muss.
Schlüsselworte
Verhältnis zum ausländerrechtlichen Verfahren (Art. 14 AsylG) Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. (Art. 29 BV)
Person/en
«Marina» (1970), «Paola» (1990), «Lucia» (1993), «Ramon» (1995)
| Land | Aufenthaltsstatus |
|---|---|
Bulgarien | Asylsuchende |
Zusammenfassung des Falls:
«Marina», eine Roma aus Bulgarien, flüchtete 2004 in die Schweiz, um ihre Kinder vor einer Zwangsheirat zu schützen. Nachdem das BFM ihr Asylgesuch abgelehnt hatte, hat die Asylrekurskommission (ARK) 2005 die Beschwerde der Familie gutgeheissen, und den Fall zur Neuentscheidung ans BFM zurückgewiesen. Seit diesem Zeitpunkt leben «Marina», «Paola», «Lucia» und «Ramon» mit einem N-Ausweis in der Schweiz und warten auf den Entscheid des BFM. In dieser Zeit hat sich die ganze Familie sehr gut integriert, die Kinder besuchen hier die Schule oder sind auf der Suche nach einer Lehrstelle. Alle sprechen gut bis sehr gut Deutsch, zum Teil auch Dialekt. «Marina» hat sich beruflich weitergebildet und danach eine Festanstellung erhalten. Die alleinerziehende Mutter arbeitet 100%, verdient aber so wenig, dass sie auf Sozialhilfeleistungen angewiesen ist. Ihre älteste Tochter «Paola», die mittlerweile 19 Jahre alt ist, hat wegen ihres N-Ausweises grosse Schwierigkeiten, eine Lehrstelle zu finden. Wegen der unsicheren und schwierigen Situation, haben sie sich dazu entschlossen, ein Härtefallgesuch nach Art. 14 Abs. 2 AsylG zu stellen. Trotz des ausführlich begründeten Gesuchs hat der Migrationsdienst des Kantons Bern das Gesuch nicht geprüft. Er stellte sich auf den Standpunkt, dass ein Härtefallgesuch erst behandelt werden könne, wenn das Asylverfahren definitiv abgeschlossen sei.
Aufzuwerfende Fragen:
• Wie rechtfertigt es der Gesetzgeber, die für einen Rechtsstaat so wichtige Rechtsweggarantie (BV 29a) im kantonalen Härtefallverfahren einfach auszuschliessen, in dem er den Betroffenen im kantonalen «Verfahren» die Parteistellung aberkennt (Art. 14 Abs. 4 AsylG)? Hat der Ausschluss der Parteistellung nicht zur Folge, dass die Betroffenen einer möglichen Willkür der Behörden ausgesetzt sind?
• Durch die Revision des Asylgesetzes wurde der Anwendungsbereich des Härtefallgesuchs ausgedehnt, nicht eingeschränkt. Ein Härtefallgesuch nach Art. 14 Abs. 2 AsylG kann sowohl von Personen gestellt werden, die noch im Asylverfahren sind (wie früher), als auch von denjenigen, deren Asylgesuch abgelehnt wurde (neu).
Wieso kennen die Behörden die gesetzlichen Grundlagen nicht? Wieso können sie sich ohne Konsequenzen über die rechtlichen Grundlagen hinwegsetzen?
• Wieso lässt das BFM die Betroffenen so lange im Ungewissen? Sieht das BFM nicht, in was für eine schwierige Situation es Menschen zwingt, die jahrelang in einer solch unsicheren Situation leben müssen? Stellt eine so lange Verfahrensdauer nicht eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV dar, der den Parteien Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist gibt?
Chronologie:
2004: Asylgesuch (Juni)
2005: Ablehnung des Asylgesuchs durch das Bundesamt für Migration (BFM) (April)
2005: Beschwerde bei der Asylrekurskommission (ARK) gegen den ablehnenden Entscheid des BFM (Mai)
2005: Gutheissung der Beschwerde durch die ARK und Rückweisung an das BFM zur Neubeurteilung (November)
2009: Härtefallgesuch beim Migrationsdienst des Kantons Bern (Juli)
2009: «Nichteintretensentscheid» des kantonalen Migrationsdienstes auf das Härtefallgesuch (August)
Beschreibung des Falls:
«Marina», eine Roma aus Bulgarien, flüchtete 2004 in die Schweiz, um ihre Kinder vor einer Zwangsheirat zu schützen. Denn nach dem Tod ihres Mannes begannen die Verwandten ihres Mannes, die Zwangsheirat der älteren Tochter und die Verlobung des Sohnes in die Wege zu leiten. Um ihren Kindern dieses Schicksal zu ersparen, flüchtete sie mit ihnen in die Schweiz und stellte ein Asylgesuch. Nachdem das Bundesamt für Migration dieses abgelehnt hatte, hat «Marina» Beschwerde bei der Asylrekurskommission (ARK) eingereicht, welche 2005 gutgeheissen und zur Neubeurteilung ans BFM zurückgewiesen wurde.
Seit diesem Zeitpunkt leben «Marina», «Paola», «Lucia» und «Ramon» mit einem N-Ausweis in der Schweiz und warten auf einen Entscheid des BFM. In diesen knapp sechs Jahren hat sich die ganze Familie sehr gut integriert. «Marina» hat von Anfang an versucht, beruflich und gesellschaftlich Fuss zu fassen. Sie hat hier eine Schulung und danach ein Praktikum absolviert. Daraufhin bekam sie eine Festanstallung, die sie nun schon seit 2006 innehat. Sowohl ihre Arbeitgeberin wie auch ihre KollegInnen schätzen die engagierte und angenehme Art von «Marina». Nebst ihrem grossen Arbeitseinsatz spricht sie nach sechs Jahren sehr gut Deutsch und versteht auch Dialekt. Obwohl sie alleinerziehende Mutter dreier Kinder ist, arbeitet sie 100%.Trotz dieses Pensums verdient sie so wenig, dass sie auf zusätzliche Sozialhilfeleistungen angewiesen ist. Der N-Ausweis macht es für «Marina» schwierig, eine Arbeit in einem besser bezahlten Bereich zu finden. Denn dieser Ausweis vermittelt den InhaberInnen kein eigentlicher Aufenthaltsstatus, sondern bestätigt nur, dass sie ein Asylgesuch gestellt haben, das noch nicht entschieden wurde.
«Lucia» und «Ramon» besuchen die obligatorische Schule, «Paola» hat nach dem Abschluss der neunten Klasse ein zehntes Schuljahr besucht, das sie, unter anderem, auch auf eine Lehrstelle vorbereiten sollte. «Paola» wird von ihrem ehemaligen Lehrer als motiviert und engagiert beschrieben, von ihren ehemaligen MitschülerInnen wird sie ebenso geschätzt. Doch trotz ihres Engagements hat «Paola» bisher keine Lehrstelle gefunden, was nach der Einschätzung des Lehrers zu einem grossen Teil an ihrem unsicheren Aufenthaltsstatus (Ausweis N) liegt.
Die vierköpfige Familie lebt mittlerweile seit knapp sechs Jahren in der Schweiz, doch über ihr Asylgesuch wurde seit ihrer Einreise 2004 immer noch nicht entschieden. Wegen der unsicheren Situation und den Schwierigkeiten, die der Familie durch den Besitz des N-Ausweises erwachsen, hat die Familie beschlossen, ein Härtefallgesuch nach Art. 14 Abs. 2 AsylG einzureichen. Dadurch haben sie sich erhofft, endlich einen ordentlichen Aufenthaltsstatus erlangen zu können. Mitte 2009 hat die Familie ein ausführlich begründetes Härtefallgesuchs beim Migrationsdienst des Kantons Bern (MIDI) eingereicht. Die Antwort kam postwendend, nach nicht einmal zwei Wochen. Der Migrationsdienst des Kantons Bern hatte das Härtefallgesuch nicht geprüft. Die Behörde stellte sich auf den Standpunkt, dass ein Härtefallgesuch erst behandelt werden könne, wenn das Asylverfahren definitiv abgeschlossen sei.
Gemeldet von:
SWISS-EXILE
Quellen:
Quellen: Dossier, Gespräch mit der Rechtsvertreterin der Familie, Formular «Antrag auf Prüfung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls» des BFM.